Rahmenvertrag für Hostessen und Promoter
in der Fassung vom 22.12.2018
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Rahmenvertrag gilt für alle Verträge zwischen the-models GmbH, Kreuzstr. 34, 33602 Bielefeld, im Folgenden „Auftraggeber“ genannt, und denjenigen Personen, die sich auf the-models.de als Hostess, Promoter, Moderator, o.ä. (ausgenommen „Models“) registrieren oder im Rahmen einer erfolgten Registrierung eine Buchungsbestätigung abschließen (im Folgenden „Auftragnehmer“). Der Vertrag gilt als Rahmenvertrag für sämtliche durch den Auftraggeber vermittelten und vom Auftragnehmer angenommenen Aufträge.
§ 2 Registrierung
(1) Um in die Kartei des Auftraggebers aufgenommen und damit für etwaige Auftragsanfragen berücksichtigt zu werden, hat sich der Auftragnehmer einmalig auf der Website „the-models.de“ zu registrieren.
(2) Bei der Registrierung sind wahre und korrekte Angaben zu machen. Sämtliche Pflichtangaben müssen ausgefüllt, der Rahmenvertrag akzeptiert und die erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligungen abgegeben werden.
(3) Die Registrierung ist nur natürlichen, volljährigen und geschäftsfähigen natürlichen Personen oder juristischen Personen gestattet.
(4) Die Registrierung wird erst wirksam, wenn die Agentur dies bestätigt. Die Agentur ist jedoch befugt, die Registrierung jederzeit ohne Angabe von Gründen zu verweigern oder zu widerrufen.
(5) Der Widerruf der Registrierung durch den Auftragnehmer ist jederzeit möglich, hat aber keine Auswirkung auf bereits laufende Auftragsverhältnisse.
§ 3 Tätigkeit der Auftragnehmer
(1) Auf der Grundlage dieses Vertrages erhält der Auftragnehmer einzelne Aufträge aus den Bereichen „Messen“, „Verkaufsförderung“, „Events“, „Road Shows“ und „Marktforschung“ oder ähnlichen Bereichen.
(2) Die genaue Aufgabe bzw. Erfolgsbeschreibung erhält der Auftragsnehmer im Rahmen des Auftrages und der damit verbundenen Schulung. Grundlage des Auftrages ist der bei der Schulung /Einweisung ausgehändigte Info – Leitfaden.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und mit der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zu erfüllen.
(4) Zu den allgemeinen Aufgaben des Auftragnehmers gehören neben der Beratung und Produktvorführung auch die erforderlichen Aktionsvorbereitungen, die verantwortliche und sorgsame Verwahrung aller ihm anvertrauten Gegenstände, das Tragen ordnungsgemäßer Aktionskleidung, ein angemessener Umgangston mit dem Kunden, aktive Kundenansprache sowie die ständige Abstimmung der Einsatzplanung mit dem Auftraggeber und Kunden. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserbringung hat der Auftragnehmer ein gepflegtes Äußeres und einen zuvorkommenden Umgang mit den Kunden und den anzusprechenden Personen zu wahren.
(5) Ist der Auftragnehmer nach diesem Rahmenvertrag berechtigt, eine Ersatzperson (Erfüllungsgehilfe o.ä.) für die Erbringung seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung einzusetzen, so gilt folgendes: Bei der Auswahl einer Ersatzperson ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, dass diese die Schulungsmaßnahmen kennt und verstanden hat, dass die Person in Besitz aller für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme erforderlichen Promotionmaterialien oder Kleidung rechtzeitig erhält, sowie, dass die Ersatzperson die vorliegenden Bedingungen kennt und vor Auftragsbeginn akzeptiert.
§ 4 Auftragserteilung
(1) Je nach Bedarf erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die unter Punkt 3. beschriebenen Aufträge per Mitteilung an die von ihm bei der Registrierung angegebene E-Mail Adresse.
(2) Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, Aufträge des Auftragsgebers abzulehnen. Eine Begründung ist hier nicht erforderlich.
(3) Übernimmt der Auftragnehmer einen Auftrag so ist er verpflichtet, diesen nach den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Auftraggebers und nach den Inhalten des Anstellungsvertrages durchzuführen.
(4) Sofern sich der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner übernommenen Verpflichtungen dritter Personen bedienen will, müssen diese den im Rahmen des jeweiligen Auftrags gestellten persönlichen Anforderungen entsprechen, weshalb die Einbindung Dritter durch den Auftragnehmer in die Auftragsdurchführung der Zustimmung des Auftragsgebers bedarf.
(5) Ist der Auftragnehmer verhindert, den Auftrag im Rahmen der inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Auftraggebers selbst oder durch Dritte durchzuführen, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Auftrag jederzeit anderweitig zu vergeben. Es gilt dabei das in Ziff .3 Abs. (5) zu den Ersatzpersonen ausgeführte.
§ 5 Termine
(1) Die Termine für die Schulung und für die Einsatztage werden dem Auftragnehmer im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilt. Diese sind vom Auftragnehmer nach Eingang der Mitteilung per E-Mail, ggfls. im Rahmen des Anstellungsvertrages, zu bestätigen. Die Termine sind nach den vereinbarten Uhrzeiten vom Auftragnehmer genau einzuhalten.
(2) Der pünktliche Veranstaltungsbeginn und der pünktliche Einsatz des Auftragnehmers sowie das vereinbarte Veranstaltungsende sind für den Auftraggeber gegenüber dessen Vertragspartner (Kunde am Veranstaltungsort) von grundsätzlicher Bedeutung. Sollten die gemäß dem ausgehändigten Plan vereinbarte und vom Auftragnehmer bestätigte Termine von diesem - gleich aus welchen Gründen – nicht eingehalten werden, ist der Auftraggeber ohne Abmahnung berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Verhinderung seines Einsatzes - etwa durch Krankheit – dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung muss telefonisch –nicht durch Nachricht auf einem Anrufbeantworter oder durch Textnachricht - erfolgen; zusätzlich hat auch eine Mitteilung per Fax oder Email an den Auftraggeber zu erfolgen.
(4) Für seinen Ausfall an den zugesagten Terminen haftet der Auftragnehmer, es sei denn es liegt ein Fall höherer Gewalt vor. Der Auftragnehmer hat daher im Falle seines Ausfalls – auch bei Krankheit – die Pflicht, für adäquaten Ersatz seiner Person zu sorgen. Er wird daher einen möglichen Arbeitsausfall so früh wie möglich dem Auftraggeber anzeigen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer auf Anfrage dabei helfen, adäquaten Ersatz für den Ausfall seiner Person zu besorgen. Schaffen es der Auftragnehmer und / oder ggfls. der Auftraggeber nicht, eine Ersatzperson zum vereinbarten Termin zu besorgen oder ist dies für den Auftraggeber mit erhöhten Kosten verbunden, so ist der Auftragnehmer für den hierdurch entstandenen Schaden verantwortlich. Anspruch auf die Vergütung eines Termins hat der Auftragnehmer nur dann, wenn er den Termin wahrnimmt oder er eine Ersatzperson von sich aus besorgt, die er für den Einsatz ordnungsgemäß bezahlt.
(5) Ursprünglich geplante Einsatztage können vom Auftraggeber nicht garantiert werden. Für den Fall, dass infolge – auch kurzfristiger – Stornierung des Auftrages durch den Kunden gegenüber dem Auftraggeber die vorgesehenen Aktionstermine entfallen, entfällt der insoweit erteilte Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer ersatzlos. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer nach Kenntniserlangung unverzüglich informieren. Bei Stornierungen oder dem Tausch bzw. der Änderung von Einsatztagen besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung der auf diese Weise entfallenen Termine.
§ 6 Lohn/ Vergütung
(1) Der Lohn wird zum 15. des Folgemonats monatlich auf das vom Auftragnehmer angegebene Bankkonto ausgezahlt und abgerechnet. Dies erfolgt nach Beendigung des Auftrages, auf Basis der vereinbarten Vergütung und der abgeleisteten Tätigkeit.
(2) Alle notwendigen Unterlagen für die Abrechnung erhält der Auftragnehmer zusammen mit der Buchungsbestätigung. Die Unterlagen müssen vollständig ausgefüllt und unterschrieben bis zum 25. eines Monats an the-models übermittelt werden. Alle Unterlagen, die wir nach dem 25. eines Monats erhalten, fallen automatisch in den nächsten Abrechnungszeitraum.
§ 7 Nutzung von Social Media Inhalten
(1) Zur Förderung der Vermarktbarkeit des Auftragnehmers behält sich die Agentur vor, Bilder und / oder Videos von Social Media Inhalten des Auftragnehmers für die Sedcard oder die sonstige Bewerbung zu nutzen. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden und erklärt zudem durch Abschluss des Vertrages, dass es rechtlich dazu in der Lage ist, die entsprechenden Nutzungsrechte auf die Agentur zu übertragen.
(2) Die Agentur wird den Arbeitnehmer über Nutzungen von Social Media Inhalten im Sinne von Abs. (1) zeitnah informieren.
(3) Sofern Rechte Dritter der Nutzung von Inhalten aus Social Media entgegenstehen, wird der Auftragnehmer zunächst versuchen, die Rechte einzuholen. Ist dies nicht möglich, teilt es der Agentur so unverzüglich wie möglich nach Vertragsschluss, spätestens aber auf den Nutzungshinweis durch die Agentur gemäß Abs. (2) mit, welche Bilder und / oder Videos von der Nutzung durch die Agentur ausgeschlossen sind. Für verspätete oder nicht erfolgte Hinweise auf Rechte Dritter an Bildern und Videos in Social Media ist der Auftragnehmer verantwortlich.
§ 8 Kündigung
(1) Dieser Rahmenvertrag ist beidseitig jederzeit kündbar ohne Einhaltung einer Frist. Sofern zum Zeitpunkt der Kündigung der Auftragnehmer jedoch für den Auftraggeber noch im Rahmen eines Auftrages tätig ist, gelten die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages für die Auftragsdurchführung fort. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 9 Verwertungsrechte / Bildrechte
(1) Der Auftraggeber und der jeweilige Kunde für den ein Auftrag durchgeführt wird, sind berechtigt, Foto- und Videoaufnahmen von der jeweiligen Aktion und dem Einsatz des Auftragnehmers vor Ort zu verwerten, insbesondere diese zu vervielfältigen, zu verbreiten und auszustellen, sowie öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. Die vereinbarte Vergütung für die Durchführung des Auftrages oder eines jeweiligen Aktionstages beinhaltet bereits eine Vergütung für die Abtretung des Rechtes am eigenen Bild und Ton zu diesem Zweck.
(2) Mit dem Übersenden von Bildern den Auftraggeber versichert der Auftragnehmer, dass er die uneingeschränkten Nutzungsrechte an diesen Fotos besitzt und berechtigt ist, diese entsprechend auf der Website des Auftraggebers veröffentlichen zu lassen. Ebenfalls erklärt der Auftraggeber mit dem Einstellen der Bilder, dass sein Aussehen nach wie vor dem über die eingereichten Unterlagen vermittelten Eindruck entspricht. Ferner stellt der Auftraggeber sicher, dass die Aufnahmen auch bearbeitet oder umgestaltet werden dürfen und der Fotograf auch auf die Nennung als Urheber verzichtet hat. Ein Honoraranspruch entsteht hierfür nicht.
(3) Für den Fall, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit von dem Auftraggeber bereitgestellten Bildern wegen Urheberrechtsverletzungen, Schutzrechtsverletzungen oder Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes oder sonstiger Rechtsverletzungen in Anspruch genommen wird, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von hierdurch entstehenden Schäden, einschließlich der erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung oder -Verteidigung frei, es sei denn den Auftraggeber trifft an dem Verstoß kein Verschulden.
§ 10 Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit über alle agenturinternen Vorgänge sowie die Honorarvereinbarung verpflichtet. Die direkte Kontaktaufnahme mit Kunden des Auftraggebers ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht gestattet. Geheimhaltungsauflagen seitens Kunden des Auftraggebers, die den jeweiligen Auftrag betreffen, werden dem Auftragnehmer mitgeteilt und sind uneingeschränkt einzuhalten.
§ 11 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für alle Schäden, die ihm durch oder infolge einer Vertragsverletzung, die der Auftragnehmer zu verschulden hat, entstehen. Dies gilt insbesondere für die Verletzung der von ihm übernommenen Sorgfalts- und Verwahrungspflichten aus diesem Vertrag sowie für die Verletzung von Pflichten aus dem Einzelauftrag. Die entsprechende Haftung besteht auch gegenüber dem Kunden des Auftraggebers bei dem der Auftragnehmer im Einsatz war.
§ 12 Vertragsstrafe
(1) Wenn der Auftragnehmer schuldhaft den Auftrag nicht durchführt, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Tagessatzes zu zahlen. Daneben bleibt der Auftraggeber berechtigt, auch einen höheren Schaden in Form des ihm tatsächlich entstandenen Schadens geltend zu machen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Reduzierung des Anspruchs zu verlangen, wenn er nachweisen kann, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 13 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer erklärt sich durch Abschluss des Rahmenvertrages mit der Einspeicherung seiner Daten beim Auftraggeber bereit. Der Auftraggeber kann die Daten für Kontaktaufnahmen und Rechnungen gegenüber dem Auftragnehmer nutzen und die Daten nötigenfalls auch an seine Kunden zu diesen Zwecken herausgeben. Endet der Rahmenvertrag werden die Daten nach Ablauf der gesetzlich geregelten Aufbewahrungsfristen gelöscht.
(2) Der Auftragnehmer (Aktionsteilnehmer) erklärt sich damit einverstanden, dass seine Mobilfunknummer den anderen Teilnehmern der jeweiligen Aktion mitgeteilt wird. Dies dient dem Zweck, eine Möglichkeit zur telefonischen Kontaktaufnahme zwischen den Aktionsteilnehmern zur Bildung von Fahrgemeinschaften zu den Schulungen zu geben.
§ 14 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Klauseln durch rechtswirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Das gleiche gilt, falls der Vertrag eine ergänzungsbedürftige Lücke enthalten sollte.
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand, Änderungen der AGB
(1) Erfüllungsort ist Einsatzort und Gerichtsstand ist Bielefeld.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet und von beiden Parteien gleichermaßen akzeptiert worden sein. Der Auftraggeber behält sich die regelmäßige Änderung der Bedingungen vor, welche der Auftragnehmer durch Annahme einer Buchung unter Hinweis auf die neuen Bedingungen akzeptiert.